Recht
Barrierefreie Website nach BFSG: wer betroffen ist und was zu tun ist
Nicht jede Website ist betroffen, aber deutlich mehr als viele annehmen. Die Einordnung gehört an den Anfang, nicht ans Ende.
Veröffentlicht am 15. August 2026
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine europäische Richtlinie um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Seitdem ist Barrierefreiheit für einen Teil der Anbieter keine freiwillige Verbesserung mehr, sondern eine Anforderung mit Behörde dahinter.
Die erste Frage ist deshalb nicht, wie man eine Seite barrierefrei macht, sondern ob man betroffen ist.
Wer betroffen ist
Das Gesetz erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Für Websites ist vor allem der elektronische Geschäftsverkehr relevant: Wer online verkauft oder Dienstleistungen anbietet, die sich elektronisch abschließen lassen, fällt in aller Regel darunter.
Weiter erfasst sind unter anderem Dienstleistungen im Personenverkehr, Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikationsdienste sowie E-Books und der Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten.
Nicht erfasst ist in aller Regel eine reine Firmenvorstellung ohne Verkauf und ohne elektronischen Vertragsschluss. Ein Handwerksbetrieb, der seine Leistungen beschreibt und eine Rufnummer angibt, fällt normalerweise nicht darunter.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt bei Dienstleistungen für Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.
Die Grenze verläuft also nicht bei der Betriebsgröße allein, sondern bei der Kombination aus Angebot und Größe. Wer sich unsicher ist, sollte das vor allen technischen Überlegungen klären.
Was verlangt wird
Maßstab sind die europäischen Anforderungen, die inhaltlich auf den international etablierten Richtlinien für barrierefreie Webinhalte in der Stufe AA beruhen. Die wichtigsten Punkte in der Praxis:
Alles mit der Tastatur bedienbar. Jede Funktion muss ohne Maus erreichbar sein, und die Stelle, an der man sich gerade befindet, muss sichtbar sein. Ein wegoptimierter Fokusrahmen ist einer der häufigsten Mängel überhaupt.
Ausreichender Kontrast. Mindestens 4,5 zu 1 bei normalem Text, 3 zu 1 bei großem Text und bei Bedienelementen. Hellgraue Schrift auf Weiß ist der Klassiker unter den Verstößen.
Sinnvolle Textalternativen für Bilder. Die Beschreibung soll den Zweck des Bildes wiedergeben, nicht seinen Dateinamen. Rein dekorative Bilder werden ausdrücklich als solche gekennzeichnet, damit Vorleseprogramme sie überspringen.
Formulare mit verknüpfter Beschriftung. Jedes Feld braucht eine Beschriftung, die technisch mit ihm verbunden ist. Ein Platzhaltertext im Feld genügt nicht, er verschwindet beim Tippen. Fehlermeldungen müssen benennen, welches Feld betroffen ist und was zu tun ist.
Bedienbar bei vergrößerter Darstellung. Bei 200 Prozent Vergrößerung muss die Seite weiterhin benutzbar sein, ohne dass Inhalte abgeschnitten werden.
Verständliche Struktur. Überschriften in sinnvoller Reihenfolge, klare Sprache, Angabe der Seitensprache.
Wie eine Prüfung abläuft
Automatische Prüfwerkzeuge sind ein guter Einstieg und finden je nach Untersuchung nur einen Teil der tatsächlichen Probleme. Sie erkennen fehlende Textalternativen und schwache Kontraste, aber sie beurteilen nicht, ob eine Textalternative sinnvoll ist oder ob sich ein Formular mit der Tastatur sinnvoll abschicken lässt.
Der manuelle Teil ist deshalb der entscheidende:
- Einmal komplett mit der Tastatur bedienen. Nur mit Tabulator, Eingabe- und Pfeiltasten durch die ganze Seite. Ist der Fokus immer sichtbar? Kommt man aus jedem Menü wieder heraus? Lässt sich das Formular abschicken?
- Mit einem Vorleseprogramm anhören. Ergibt die Reihenfolge Sinn? Werden Bilder sinnvoll beschrieben? Sind Bedienelemente als solche erkennbar?
- Kontraste messen. Nicht schätzen. Der Unterschied zwischen 4,3 und 4,6 zu 1 ist mit dem Auge nicht zu erkennen und für die Bewertung entscheidend.
- Auf 200 Prozent vergrößern. Und die Seite dann tatsächlich benutzen.
- Formulare mit Fehlern ausfüllen. Absichtlich falsche Eingaben machen und prüfen, ob die Meldung verständlich und dem Feld zugeordnet ist.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit
Betroffene Anbieter brauchen eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website. Darin steht, welchen Stand die Seite hat, welche Einschränkungen bekannt sind und wie Nutzer Probleme melden können. Diese Rückmeldemöglichkeit muss tatsächlich funktionieren.
Warum sich das auch ohne Pflicht lohnt
Ein sichtbarer Fokus hilft jedem, der viel mit der Tastatur arbeitet. Ausreichender Kontrast hilft bei Sonnenlicht auf dem Handy. Verständliche Fehlermeldungen senken die Zahl der abgebrochenen Formulare unabhängig von jeder Einschränkung.
Ein großer Teil der Anforderungen ist schlicht die Beschreibung einer ordentlich bedienbaren Website. Wer sie erfüllt, hat nicht nur eine rechtliche Frage geklärt, sondern eine bessere Seite.
Wie eine Prüfung bei uns abläuft, steht unter Barrierefreiheit. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einordnung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Kanzlei.